Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2015 - L 8 R 104/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,111416
LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2015 - L 8 R 104/13 (https://dejure.org/2015,111416)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.07.2015 - L 8 R 104/13 (https://dejure.org/2015,111416)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - L 8 R 104/13 (https://dejure.org/2015,111416)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,111416) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R

    Berufsunfähigkeit - zumutbarer Verweisungsberuf - Neubergmann -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2015 - L 8 R 104/13
    Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden (vgl. Urteil des BSG vom 25. Juli 2001, Az. B 8 KN 14/00 R, juris Rn. 14 und 15).

    Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächst niedrige Gruppe verwiesen werden, soweit sie den Versicherten weder nach seinem beruflichen Können noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (vgl. Urteil des BSG vom 25. Juli 2001, Az. B 8 KN 14/00 R, juris Rdnrn. 14-16 m.w.N.).

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93

    Berufsunfähigkeit - Mischtätigkeit - Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2015 - L 8 R 104/13
    Es handelt sich dabei um die Gruppen mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (wobei noch differenziert wird zwischen Angestellten mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zwölf Monaten und Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren) und des Angestellten mit einer längeren als zweijährigen, regelmäßig dreijährigen Ausbildung sowie der Gruppe der Angestelltenberufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit akademischer Ausbildung (vgl. Urteil des BSG vom 25. Januar 1994, Az. B 4 RA 35/93, juris Rn. 27 m.w.N. und die Zusammenfassung bei Niesei in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 85. Ergänzungslieferung 2015, § 240 SGB VI Rdnrn. 24 ff).
  • BSG, 14.12.1998 - B 5 RJ 60/97 R

    Berufsunfähigkeitsrente - bisheriger Beruf bei schweizer Versicherungszeiten in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2015 - L 8 R 104/13
    Falls jedoch Normen des zwischenstaatlichen Rechts nichts anderes anordnen, sind im Ausland ausgeübte Tätigkeiten, die der deutschen Rentenversicherungspflicht nicht unterliegen, für die Bestimmung des bisherigen Berufs und dessen Qualität nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BSG vom 14. Dezember 1998, Az. B 5 RJ 60/97 R, juris Rdnr. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen = SozR 3-6855 Art. 11 Nr. 1; Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 2015, § 240 Rdnr. 15 m.w.N.; Wiechmann in Eicher/ Haase/ Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Stand Juni 2015, § 240, Anm. 3b).
  • BSG, 25.06.1980 - 1 RA 63/79

    Bisheriger Beruf - Österreichisches Recht - Versicherungspflicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2015 - L 8 R 104/13
    Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts mit Einschluss des internationalen Sozialversicherungsrechts zu treffen (vgl. Urteil des BSG vom 25. Juni 1980, Az. RA 63/79, juris Rdnr. 23 = SozR 2200 § 1246 Nr. 64).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht